Durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV 52 ist festgelegt, dass der Kranführer im Führen des Kranes unterwiesen (nach BGG 921) und für die Aufgabe geeignet sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Die Verantwortung für die sachgemässe Umsetzung dieser Vorschrift liegt beim Unternehmer ( DGUV Vorschrift 1).
Der Nachweis der Befähigung, gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Kranführer an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt.
Ausbildung Ihrer Mitarbeiter kann ab 2 Mitarbeiter in Ihrem Betrieb erfolgen.
Wir bilden von Mo – So in Ihrem Betrieb aus.
Es gelten für Ausbildung am Wochenende ( Samstag oder Sonntag ) die gleichen Tarife,wie in der Woche.
Tarif – Übersicht :
Preis pro Mitarbeiter 155.- EURO zzgl. 19% MwSt.
Teilnahmevorraussetzung – für Schulungsteilnehmer:
– körperliche, geistige Eignung
– vollendetes 18. Lebensjahr
Betriebserfahrene Personen mit geeigneter Berufsausbildung und der Fachkunde zur Beurteilung des sicheren Zustands der Arbeitsmittel, können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfungen der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung § 14 durchführen. Dieses Seminar vermittelt den Teilnehmern die Inhalte der Vorschriften. Darüber hinaus erhalten sie praxisnahe Hinweise zur Organisation, Ablauf und Dokumentation der Prüfungen.
INHALT:
Hebezeugarten Portalkrane, Brückenkrane, Mobilkrane, Elektrozüge, Seilwinden, Serienhebezeuge. Wartung und Pflege von Hebezeugen Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Winden Lastaufnahmeeinrichtungen Erkennen von Verschleißteilen Sicherheitstechnische Beurteilung von: Lastaufnahmemitteln Tragmitteln Anschlagmitteln Wartungspläne für die vorbeugende Instandhaltung Stahlkonstruktionen Elektrische Ausrüstung Bestimmungen und Vorschriften für Hebezeuge:
Unfallverhütungsvorschriften DIN-Normen und VDI-Richtlinien VDE-Bestimmungen.
Die Kranschulungen mit Abschluss Kranschein orientieren sich am Inhalt der BGR 991
Anwendung der Inhalte aus DGUV Vorschrift 52, DGUV Vorschrift 54, DGUV Regel 100-500 und DGUV Grundsatz 309-001 |