Befähigung Kranschein Kranfahrer nach BGV D6


Durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV 52 ist festgelegt, dass der Kranführer im Führen des Kranes unterwiesen (nach BGG 921) und für die Aufgabe geeignet sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Die Verantwortung für die sachgemässe Umsetzung dieser Vorschrift liegt beim Unternehmer ( DGUV Vorschrift 1).
Der Nachweis der Befähigung, gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Kranführer an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt.
Hallenkranausbildung oder Schwenkkranausbildung
Teilnahmevorraussetzung für Schulungsteilnehmer:
– körperliche, geistige Eignung
– vollendetes 18. Lebensjahr
Die Kranschulungen mit Abschluss Kranschein orientieren sich am Inhalt der BGR 991
ZIEL:
Betriebserfahrene Personen mit geeigneter Berufsausbildung und der Fachkunde zur Beurteilung des sicheren Zustands der Arbeitsmittel, können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfungen der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung § 14 durchführen. Dieses Seminar vermittelt den Teilnehmern die Inhalte der Vorschriften. Darüber hinaus erhalten sie praxisnahe Hinweise zur Organisation, Ablauf und Dokumentation der Prüfungen.
INHALT:
Hebezeugarten Portalkrane, Brückenkrane, Mobilkrane, Elektrozüge, Seilwinden, Serienhebezeuge. Wartung und Pflege von Hebezeugen Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Winden Lastaufnahmeeinrichtungen Erkennen von Verschleißteilen Sicherheitstechnische Beurteilung von: Lastaufnahmemitteln Tragmitteln Anschlagmitteln Wartungspläne für die vorbeugende Instandhaltung Stahlkonstruktionen Elektrische Ausrüstung Bestimmungen und Vorschriften für Hebezeuge:
Unfallverhütungsvorschriften DIN-Normen und VDI-Richtlinien VDE-Bestimmungen.
ZIELGRUPPE:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Instandhalter, Führungspersonal Technik, zur Prüfung befähigte Personen, Instandhaltungsleiter.
LEHRGANGSENDE:
Teilnahmebescheinigung als Nachweis der Fachkenntnisse. Das Seminar erfüllt die Anforderung nach BetrSichV Anhang 1 Punkt 2 und DGUV Vorschrift 52.